Sicherheits- und Prüftechnik POHL
Sicherheit in allen Bereichen

Rauchwarnmelder

Grundsätzlich wird zwischen zwei Begriffen unterschieden. 

Der "Rauchmelder" wird hauptsächlich in großen Brandmeldeanlagen verwendet. Er hat keine eigene Alarmierungseinheit (Sirene) und gibt die Alarmmeldung weiter an eine Zentrale, die den Alarm weiterleitet und weitere (vorprogrammierte) Schritte vollzieht. 

Der "Rauchwarnmelder" ist als sog. Stand-Alone-Gerät konzipiert und verfügt über eine eingebaute Alarmierungseinheit. Über optionale Funkmodule lassen sich Rauchwarnmelder zu verschiedenen Gruppen zusammenfassen. 

Rauchwarnmelder sind nach den Bauordnungen der Länder inzwischen in allen privaten Wohneinheiten Pflicht. Die Übergangsfrist endet in Bayern am 31.12.2017 und in Thüringen am 31.12.2018. Alle anderen Bundesländer haben die Übergangsfristen kürzer angesetzt. 

Hintergrund dieses Erlasses ist die seit Jahren ansteigende Zahl von Brandopfern (Schwer verletzt oder getötet) bei Bränden in privaten Haushalten. Hiermit soll der Tatsache entgegen gewirkt werden, dass der Mensch im Schlaf nichts riecht und dadurch bei einem Brand erst aus dem Schlaf gerissen wird, wenn es schon (fast) zu spät ist. In den meisten Fällen kam es aber nicht mehr so weit, da die Bewohner am schnell entstehenden Brandrauch erstickt sind. Deswegen müssen Rauchwarnmelder primär in allen Schlafräumen (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, etc.) angebracht werden, um die Bewohner rechtzeitig zu wecken. Weitere Rauchmelder müssen in den Fluren, die von diesen Zimmern weg Richtung Ausgang führen (Fluchtweg), angebracht sein. 

Die häufigsten Brandursachen in privaten Wohneinheiten sind: 

1. Elektrizität: 

  • Defekte oder abgeknickte Kabel und Leitungen
  • angebohrte Leitungen in Wänden und Böden
  • Aufgrund des Alters durchbrennende Elektronikbauteile, speziell Fernseher oder Computer
  • überhitzte Trockner wegen mangelnder Reinigung


2. Hitzequellen:

  • vergessenes, eingeschaltetes Bügeleisen
  • Heizdecken, Heizstrahler, Heizgebläse
  • vergessene Kerzen, Zigaretten, Räucherstäbchen

 

3. Gefahrenort Küche:

  • Fettbrände, die zu spät erkannt und falsch gelöscht werden (niemals mit Wasser!!)
  • vergessenes und angebranntes Essen
  • vergessene Speisen in Backöfen
  • vergessene Herdplatten, die überhitzen
  • Wischtücher neben Flammen der Gasherde


Sehr selten entstehen Brände in Heizungsanlagen (nur bei unsachgemäßem Gebrauch) oder bei Blitzeinschlägen. Statistisch gesehen gehört bewusste Brandstiftung auch zu den seltenen Brandursachen.

 

Hier ein kleines Video:


Was ist vorgeschrieben?

Am Beispiel der bayerischen Landesbauordnung wollen wir die Rauchwarnmelderpflicht genauer erklären:

Dort steht unter § 46, Absatz 4:

"1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, 
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder 
angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Eigentümer 
vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend 
auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, 
der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."

Zusätzlich zur bayerischen Landesbauordnung gibt es die Anwendungsnorm DIN 14676, die genau beschreibt, welche Merkmale Rauchwarnmelder erfüllen müssen, wie und wo Rauchwarnmelder montiert werden müssen und wer die Montage und Wartung durchführen darf. 

Für die Hersteller verpflichtend ist in Deutschland die DIN EN 14604, welche die technischen Mindestanforderungen an Rauchwarnmelder definiert. Die wichtigsten Punkte darin sind z.B. die Lautstärke des Alarmsignals (85 dB A), die Signalisierung bei leer werdender Batterie (es muss garantiert sein, dass noch genügend Kapazität für min. 4 min Vollalarm vorhanden ist, spätestens jedoch 30 Tage bevor kompletter Entladung), der Ansprechschwellwert der Sensoreinheit (definiert in Rauchprozent pro Meter) und das Vorhandensein eines Prüfknopfes. Es gibt noch viel mehr Definitionen, die hier aber zu viel Platz beanspruchen würden. 

Weiterhin bindend für die Hersteller ist die VdS 3515 Richtlinie, die die Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungsmerkmale für funkvernetzte Rauchwarnmelder festlegt. 

Hochwertige Rauchwarnmelder wurde auch der Prüfung nach VdS 3131 unterzogen und bekommen damit das sog. "Q-Prüfsiegel". Ab 01.04.2015 werden diese Q-Siegel nur noch für Rauchwarnmelder ausgestellt, die auch die Anforderungen der DIN EN 14604 und der VdS 3515 erfüllen. 

Ein hochwertiger Rauchmelder verfügt über die folgenden Merkmale:

  • fest eingebaute Batterie, die für 10 Jahre ausgelegt ist
  • das Blinken des Kontrolllämpchens wird in der Nacht deaktiviert (Schlafzimmermodus)
  • der Rauchwarnmelder erkennt selbstständig, wann die Verschmutzung der Sensorkammer zu stark ist und eine sichere Auslösung im Brandfall nicht mehr gewährleistet ist (Austausch erforderlich)
  • die Nachrüstung eines Funkmoduls ist möglich
  • Q-Prüfsiegel (VdS 3131), DIN 14604 Zulassung, VdS 3515 Zulassung
  • Montage mittels Klebepad zulässig


10 Jahre Schutz in einem Video:



Was bedeutet das für den Kunden?

Durch die Verordnung zum Einbau von Rauchwarnmeldern gehören die Diskussionen über Sinn, Nutzen und notwendige Anzahl von Rauchwarnmeldern der Vergangenheit an. Es sollte jedem klar sein, dass diese Verordnung keine Gängelung darstellt, sondern einen entscheidenden Schritt zur Steigerung der Sicherheit für Leib und Leben darstellt.

Ganz wichtig:

Es gibt derzeit keine Behörde, die in Deutschland in ca. 30 Millionen Haushalten Kontrollen durchführen kann!!! Sollte jemand vor Ihrer Tür stehen und behaupten, er prüft den Einbau der Rauchwarnmelder, dann lassen Sie diese Person nicht in Ihre Wohnung / Ihr Haus und verständigen Sie sofort die Polizei !!!!! Aktuell werden wohl die Brandversicherer die Aufgabe übernehmen und ihre Kunden anschreiben und um Nachweise zu bitten. Je nach Umfang dieser Nachweise kann sich die Versicherungsprämie (deutlich) erhöhen. 

Will heißen: 

Da in der DIN 14676 vorgeschrieben wird, dass über den Einbau und die Wartung eine Nachweispflicht, sprich Dokumentation, besteht, kommen schon dadurch Millionen Baumarktkunden in Bedrängnis! Ebenfalls wird der Einbau durch speziell ausgebildete Fachkräfte empfohlen!! Hierfür gibt es die sog. "Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676", die sich einer speziellen Ausbildung mit Prüfung unterzogen hat. 

Im Brandfall (was wir nicht hoffen wollen), wird zukünftig immer ein Brandgutachter kommen, der eben genau diese Punkte prüft:

  • waren Rauchwarnmelder verbaut?
  • wieviele Rauchwarnmelder waren verbaut?
  • waren die Rauchwarnmelder an den vorgeschriebenen Stellen verbaut?
  • welche Rauchwarnmelder waren verbaut?
  • entsprechen die verbauten Rauchwarnmelder den Anforderungen der Normen?
  • ist ein Nachweis der durchgeführten Wartungen vorhanden?
  • wurden die Rauchwarnmelder von einer Fachkraft montiert und gewartet?

Je mehr Fragen mit "Nein" beantwortet werden müssen, umso wahrscheinlicher wird es, dass sich zukünftig die Brandversicherungen auf die geltenden Normen und Gesetze berufen und dadurch die Schadenssumme (deutlich) reduzieren. Dies kann zum schnellen finanziellen Ruin für die Betroffenen führen. 

Sicherheits- und Prüftechnik POHL ist als "Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676" zertifiziert und kann Sie in allen Fragen zum Brandschutz beraten. 

Vereinbaren Sie einfach einen unverbindlichen Termin.